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Medizinprodukteberater sind menschliche Bedienungsanleitungen
Carsten Clausen, Leiter des Vertriebsbereiches Versorgungsmanagement bei B. Braun, beleuchtete den Außendienstmitarbeiter der Zukunft aus rechtlicher Sicht. Künftig werden die Vertriebsarbeit und das Marketing zunehmend online stattfinden. Die Vergütung müsse mehr nach Ergebnis und weniger nach Umsatz erfolgen. Beim Thema Rabattierung gebe es rechtlich saubere und bedenkliche Lösungen. Denkbar sei auch, dass Außendienstmitarbeiter neben eigenen Produkten künftig auch Fremdprodukte von Kooperationspartnern vertreiben. Clausen berichtete, dass einzelne Krankenhäuser Pharmareferenten bereits Hausverbot erteilten.
Bei Medizinprodukteberatern sei aber zu beachten, dass sie gesetzlich verpflichtet sind, das Klinikpersonal in die sachgerechte Handhabung einzuweisen. Sie seien insofern keine Heilberufsangehörigen, sondern vielmehr „menschliche Bedienungsanleitung“. Die Anwesenheit eines Medizinprodukteberaters zur Einweisung im Operationssaal erfordere eine Datenschutzvereinbarung mit dem Patienten. Die Anwesenheit von Industrievertretern in OPs sei bei erklärungsbedürftigen und komplexen Medizinprodukten zur Einweisung und Unterstützung des medizinischen Personals „anerkannt und notwendig“. Dies müsse aber rechtlich sauber geregelt und dokumentiert werden. Außendienstmitarbeiter dürfen sich aber nicht an medizinischen Heilbehandlungen beteiligen.
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