Demnächst wird Unique Device Identification auch in Europa Pflicht. Die eindeutige Kennzeichnung von Medizinprodukten ist aufwendig, bietet aber auch eine gute Gelegenheit, die Effizienz von Einkaufs-, Produktions-und Logistikprozessen zu straffen.
Mit der einmaligen Kennzeichnung von Medizinprodukten und ihren Produktmerkmalen in einer zentralen Datenbank ist eine Rückverfolgung dieser Produkte jederzeit möglich.
Vereinfacht gesagt bedeutet Unique Device Identification, kurz UDI, dass Medizinprodukte eine weltweit eindeutige Produktnummer tragen müssen. Diese wird maschinenlesbar, also beispielsweise in einem Strichcode, auf dem Produkt und/oder der Verpackung hinterlegt. Der Code dient als Schlüssel zu einer UDI-Datenbank (UDID). UDI besteht demnach aus drei Bausteinen, aus denen sich auch der Handlungsbedarf von Medizintechnikunternehmen ableiten lässt: den Produktdaten (UDI), dem Datenträger (UDI-Carrier) und der Datenbank (UDID).
Bildergalerie
Die Vorteile von UDI und damit auch die Zielsetzung liegen auf der Hand: Mit der einmaligen Kennzeichnung von Medizinprodukten und ihren Produktmerkmalen in einer zentralen Datenbank ist eine Rückverfolgung dieser Produkte jederzeit möglich. Sollte es beispielsweise zu Produktfehlern kommen, wird es zukünftig sehr viel leichter sein als bisher, die betroffenen Produkte zu identifizieren und zurückzurufen.
Welche Informationen müssen auf Produkten angebracht werden?
Service
Ein UDI-konformer Kode besteht aus den Daten, die zur Rückverfolgung des Produkts notwendig sind. Hierzu braucht es zwei Komponenten. Der Naumburger Verband EHIBCC-D entwickelt gemeinsam mit Partner- und Normungsgremien Standards für die Anwendung von UDI. Als Vorsitzender des Verbands weiß Heinrich Oehlmann, welche beiden Komponenten dies sind: „Der UDI-Device Identifier (UDI-DI) enthält als statische Komponente die ID des Herstellers beziehungsweise Etikettierers, den Referenzkode des Produkts und gegebenenfalls auch der Verpackungsebene. Der UDI-Production Identifier (UDI-PI) als dynamische Komponente kann das Verfallsdatum, die Chargennummer, die Seriennummer oder auch das Herstellungsdatum enthalten.“
Die Struktur zur Kodierung wird unter anderem durch das gewählte Kodiersystem bestimmt. Für den Start des Projektes sind drei Kodiersysteme akkreditiert: das HIBC-System zur direkten Kodierung von 1- bis 18-stelligen Produktreferenzen, das GS1-System mit bis zu 5-stelligen Produktnummern, die als Zweitreferenz zur gedruckten Produktreferenz wirken, und das ISBT-System für Blutprodukte und Gewebe. Träger dieser ganzen Informationen ist der UDI-Carrier, den Hersteller auf das Produkt beziehungsweise die Verpackung aufbringen, zum Beispiel in Form der Barcodes Data-Matrix und 128. Sylvia Reingardt, Senior Branchenmanagerin Gesundheitswesen bei der Consulting-Firma GS1 Germany, empfiehlt: „Der GS1-Data-Matrix eignet sich besonders für platzsparende, robuste Direktmarkierungen, zum Beispiel auf OP-Bestecken oder Implantaten.“ Der GS1-128 bildet die UDI-Informationen als klassischen Barcode ab.
Wo und ab wann ist Unique Device Identification Pflicht?
Der Gesetzgeber zielt mit UDI primär auf die Patientensicherheit ab. Was Medizintechnikhersteller jedoch mindestens ebenso sehr interessieren dürfte: UDI bedeutet nicht nur Mehraufwand. Die eindeutige Kennzeichnung lässt sich hervorragend für unternehmensinterne Zwecke nutzen.
In den USA ist die FDA-Richtlinie bereits seit dem 24. September 2013 verbindlich. Unternehmen, die Medizinprodukte der Klasse 3 sowie lebensunterstützende oder lebenserhaltende Implantate in den USA in Verkehr bringen, müssen die Anforderungen von UDI bereits erfüllen. Ähnlich wie bei anderen Richtlinien erfolgt die Umsetzung schrittweise. Bis 24. September dieses Jahres müssen auch Produkte der Risikoklasse 2 eindeutig identifizierbar sein, Produkte der Klasse 1 etwas später. Doch UDI betrifft längst nicht nur Unternehmen, die in die USA exportieren: In Europa wird das „System der einmaligen Produktnummer“, wie es der Bundesverband Medizintechnologie nennt, mit der neuen Medizinprodukteverordnung eingeführt. Deren Verabschiedung wird noch während der niederländischen EU-Ratspräsidentschaft, das heißt vor dem 1. Juli 2016, erwartet. Will meinen: Die Einführung von UDI selbst ist sicher, der genaue Zeitpunkt jedoch ungewiss.
Was UDI für Medizintechnikunternehmen im Detail nach sich zieht, weiß Manfred Knorre, Senior Consultant für die Richtlinie bei der Avidok Engineering Support GmbH, aus Erfahrung. Als Prozessmanager unterstützt er Kunden und deren Lieferanten bei der Einführung neuer Prozesse: „Unternehmen der Branche müssen sich darauf einstellen, dass die Umsetzung und Einhaltung der Richtlinien sowie die Dokumentation der Prozesse von der FDA oder auch den europäischen Aufsichtsbehörden unangemeldet überprüft werden. In diesem Zusammenhang ist die FDA außerdem ermächtigt, negative Ergebnisse auf den eigenen Webseiten zu veröffentlichen und damit für jeden einsehbar zu machen.“
Negative Ergebnisse – diese gilt es durch eine lesbare und vor allem auch dauerhafte Kennzeichnung der Produkte zu verhindern. Auf den technischen Bedarf von UDI haben sich Hersteller von Beschriftungs- und Markiersystemen längst eingestellt. Wie beispielsweise die Alltec GmbH mit dem Geschäftsbereich Foba Laser Marking + Engraving: So spielt bei der Markierung, neben Lesbarkeit und Fälschungssicherheit, auch die richtige Position auf dem Produkt eine große Rolle. Ein von Foba entwickelter kameraunterstützter Markierprozess ermöglicht die Markierung eines Trays mit unterschiedlichen Produkten an der jeweils richtigen Position in nur einem Arbeitsschritt. Laserbeschriftungsgeräte mit maschinen-integriertem Kamerasystem IMP (Intelligente Markierpositionierung) verringern den Fertigungsausschuss durch Fehlbeschriftungen. Aufgrund der optischen Erkennung verkürzen sich auch die Stellzeiten beim Wechsel auf eine andere Serie, was gerade bei Kleinserien einen Effizienzgewinn verspricht. Durch die bildgebende Qualitätskontrolle direkt nach der Kennzeichnung und direkt im Laserbeschrifter entfällt zudem die Endkontrolle der Markierung durch einen Mitarbeiter.
Weiterlesen auf der nächsten Seite
(ID:43964653)
Stand vom 15.04.2021
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://support.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.