France

Neue Verordnung Homeoffice-Pflicht – und jetzt? Antworten auf die wichtigsten Fragen

Autor Sebastian Hofmann |

Ab 27. Januar müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Homeoffice ermöglichen, wenn keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Zwei Arbeitsrechtsanwälte erklären, was Unternehmen jetzt beachten sollten.

Anbieter zum Thema

Ab 27. Januar gilt die Homeoffice-Pflicht. Was Sie jetzt beachten müssen.
Ab 27. Januar gilt die Homeoffice-Pflicht. Was Sie jetzt beachten müssen.
(Bild: ©SFIO CRACHO - stock.adobe.com)

Wussten Sie’s? Wie die Uni Mannheim herausgefunden hat, senkt schon 1 Prozent mehr Homeoffice die Corona-Inzidenz um 4,5 bis 8 Prozent. Diesen Hebel will die Bundesregierung im Kampf gegen das Virus nun stärker nutzen. Ab Mittwoch, den 27. Januar, müssen Arbeitgeber dort Homeoffice anbieten, wo das möglich ist. Auch für alle weiteren Unternehmen gelten verschärfte Bedingungen. Welche das sind und was bei Nichteinhaltung droht – diese und weitere Fragen haben uns Victoria Caliebe und Christoph Kurzböck, Arbeitsrechtsanwälte in der Kanzlei Rödl & Partner, beantwortet.

1. Bis wann gilt die Homeoffice-Pflicht?

Die im Bundeskabinett beschlossene Verordnung tritt am 27. Januar in Kraft und gilt vorerst bis 15. März.

2. Müssen jetzt alle Beschäftigten ins Homeoffice?

Die Verordnung verpflichtet Arbeitgeber, der Belegschaft Homeoffice anzubieten, wenn das möglich ist. Allerdings müssen die Beschäftigten das Angebot nicht annehmen. Einer solchen Verpflichtung stünde das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung entgegen.

3. Wo ist Homeoffice möglich?

Dort, wo Unternehmen Menschen mit Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten beschäftigen. Wenn zwingende betriebliche Gründe gegen eine Arbeit im Homeoffice sprechen, git die Verordnung nicht.

4. Was sind „betriebliche Gründe“?

Ein betrieblicher Grund gegen die Homeoffice-Pflicht liegt dann vor, wenn der übrige Betrieb ansonsten nur eingeschränkt oder gar nicht aufrechterhalten werden kann. Zum Beispiel:

Wenn Mitarbeiter Maschinen in der Produktionsstraße bedienen,

  • Anlagen warten und reparieren,
  • den Warenein- und Ausgang organisieren oder
  • für die Bearbeitung und Verteilung der Post verantwortlich sind

Wichtig: Bestehen betrieblichen Gründe, muss der Arbeitgeber sie auf Verlangen der Arbeitsschutzbehörde vorlegen können.

5. Was zählt nicht als „betrieblicher Grund“?

Technische und organisatorische Probleme können Unternehmen allenfalls befristet heranziehen. Sie müssen sich umgehend darum kümmern, ihren Arbeitnehmern Homeoffice zu ermöglichen. Sofern also die benötigte IT-Infrastruktur nicht vorhanden ist oder Datenschutzfragen ungeklärt sind, müssen Betriebe diese schnellstmöglich beheben.

6. Muss ich die Arbeitsmittel im Homeoffice bereitstellen?

Ja. Weil auch der häusliche Arbeitsplatz den Anforderungen des Arbeitsschutzes genügen muss, sind Arbeitgeber für die Bereitstellung der erforderlichen Arbeitsmittel zuständig.

7. Homeoffice ist bei mir nicht möglich. Was muss ich tun?

Alle technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um Personenkontakte zu reduzieren. Das heißt: Auf das absolute Minimum heruntergefahren werden müssen:

  • die Zahl der Personen in einem Raum – eine Mindestfläche von 10 m2 pro Person darf dabei nicht unterschritten werden
  • sowie die Anzahl von Meetings und anderen betriebsbedingten Zusammenkünften.

Können der Mindestabstand von 1,5 m oder die maximale Personenzahl nicht eingehalten werden, muss der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen.

8. Welche Strafen drohen mir bei einer Nichtbeachtung der Verordnung?

Bei Verstößen können die Arbeitsschutzbehörden der Länder zur Einhaltung der Homeoffice-Pflicht auffordern. Kommt ein Betrieb dieser Anordnung nicht nach, läge eine Ordnungswidrigkeit vor und es drohen Geldstrafen von bis zu 30.000 Euro.

9. Welche Rechte haben Arbeitnehmer?

Wenn sich ein Arbeitgeber weigert, die Verordnung durchzusetzen, können sich Beschäftigte direkt an die Arbeitsschutzbehörden der Länder wenden. Ein individuelles Klagerecht der Mitarbeiter auf Einführung von Homeoffice besteht jedoch nicht.

10. Was sollte ich sonst noch beachten?

Wer immer noch keine Homeoffice-Vereinbarung mit den Arbeitnehmern geschlossen hat, sollte das dringend tun. Darin sind die Zustimmung des Arbeitnehmers geregelt sowie weitere Modalitäten, etwa Datenschutz und Beendigungsmöglichkeiten.

Weitere Artikel zur Führung von Medizintechnik-Unternehmen finden Sie in unserem Themenkanal Management.

* Sebastian Hofmann ist Fachredakteur „Job & Karriere“ bei der Vogel Communications Group.

(ID:47093300)