6. Garantie (Serie: Life Cycle Medizinprodukte) Was genau bedeutet eigentlich „Garantie“?
Garantieleistungen eines Herstellers und Sachmängelhaftung nach dem BGB, früher Gewährleistung, sind verschiedene Rechtskonstrukte, werden aber landläufig undifferenziert als „Garantie“ bezeichnet. Beides dient zum Schutz und zur Absicherung eines Käufers, also auch des Betreibers von Medizintechnik.
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Während aber die Garantie ein freiwilliges Leistungsversprechen eines Herstellers darstellt, ist die Sachmängelhaftung ein gesetzlicher Anspruch des Käufers. Dieser Anspruch besteht somit für den Zeitpunkt der Übergabe eines Medizinprodukts an den Betreiber und umfasst auch Ersatzteile und Zubehör. Sollte hier bereits ein Sachmangel vorliegen und nachweisbar sein, haftet der Hersteller für den Schaden. Davon unberührt sind im Gebrauch auftretende Mängel durch unsachgemäße Handhabung, durch Verschleiß oder durch äußere Einwirkungen. Viele Hersteller geben freiwillig eine zusätzliche Garantie ab, deren Inhalte aber die Sachmängelansprüche nicht mindern. Welche Leistungen das sind und für welchen Zeitraum diese gelten, vereinbaren die Vertragspartner. Auch dies ist ein Unterschied zur Sachmängelhaftung, die gesetzlich auf 24 Monate festgesetzt ist und beim gewerblichen Käufer auf 12 Monate reduziert werden darf. Dies macht Sinn, da anfängliche Mängel sich gewöhnlich schnell nach der Inbetriebnahme zeigen.
Kontakt:
ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik und Elektronikindustrie e.V.
D-60528 Frankfurt/Main
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Medizintechnik-Beratung für Gesundheitsbetriebe
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5. Service (Serie: Life Cycle Medizinprodukte)
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7. Instandhaltung (Serie: Life Cycle Medizinprodukte)
Quasi-Pflichten der Instandhaltung
8. Ersatzteile (Serie: Life Cycle Medizinprodukte)
Technik und Ökonomie der Ersatzteilbevorratung
9. Haftung (Serie: Life Cycle Medizinprodukte)
Produkthaftung – die unterschätzte Gefahr
10. Entsorgung (Serie: Life Cycle Medizinprodukte)
End of Life für Medizintechnik – das ElektroG
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