Die Zweckbestimmung eines Medizinproduktes stellt die Grundlage für die klinische Bewertung dar und ist Teil der technischen Dokumentation. Die Formulierung ihrer Elemente sollte frühzeitig erfolgen und muss mit der durch die EU-Medizinproduktverordnung vorgegebenen Definition konform sein. Dieser Artikel bietet eine Übersicht über die wichtigen regulatorischen Aspekte zur Beschreibung der Zweckbestimmung und des klinischen Nutzens eines Medizinproduktes.
Im Rahmen der technischen Dokumentation eines Medizinproduktes sind Zweckbestimmung, Gebrauchsanweisung und Marketingmaterial essenzielle Bestandteile der Produktbeschreibung.
Die klinische Bewertung bewertet das Medizinprodukt im Rahmen seiner Zweckbestimmung, welche für jedes Produkt vom Hersteller festgelegt werden muss. Laut Artikel 2 (12) der Medical Device Regulation (MDR) bezeichnet die Zweckbestimmung die Verwendung, für die ein Medizinprodukt entsprechend den Angaben des Herstellers auf der Kennzeichnung, in der Gebrauchsanweisung oder dem Werbe- oder Verkaufsmaterial bzw. den Werbe- oder Verkaufsangaben und seinen Angaben bei der klinischen Bewertung bestimmt ist.
Was gehört zur Produktbeschreibung?
Zweckbestimmung, Gebrauchsanweisung und Marketingmaterial sind essenzielle Bestandteile der Produktbeschreibung im Rahmen der technischen Dokumentation eines Medizinproduktes. Hierbei können häufig folgende Mängel in der Umsetzung der Hersteller beobachtet werden:
Inkonsistenz,
unklare Beschreibungen,
zu allgemeine Beschreibungen und
fehlende Angaben.
Per Anhang II der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) wird die Konsistenz der Produktbeschreibungen in verschiedenen Teilen der technischen Dokumentation erwartet: Risikomanagement, biologische Bewertung, Gebrauchsanweisung, klinische Bewertung, Werbematerialien, Post-Market Clinical Follow-Up (PMCF) usw.
Für die klinische Bewertung eines Medizinproduktes stellen die Inhalte der Produktbeschreibung einen wichtigen Ausgangspunkt dar, der sowohl die Strategie und Planung als auch die Wahl der Bewertungsmethoden und Parameter bestimmt. Ebenso müssen die in den nachfolgenden Abschnitten näher beleuchteten Elemente der Zweckbestimmung stets bei der Durchführung von klinischen Prüfungen beachtet werden. Dies ist notwendig, um die erhobenen Daten zum Nachweis der Konformität eines Medizinproduktes mit den grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen (GSPR) des Anhangs I der MDR verwenden zu können.
Es ist wichtig, dass die Beschreibungen des klinischen Einsatzes eines Medizinproduktes in der technischen Dokumentation (und später in Marketingmaterialien) schon in der frühen Entwicklungsphase klar und korrekt formuliert sind. Bei der Formulierung sollten neben den Entwicklungsplänen und der klinisch-regulatorischen Zulassungsstrategie auch Aspekte der Marketingstrategie berücksichtigt werden. Viele Hersteller orientieren sich an ähnlichen Produkten im Markt oder ggf. Vorgänger-Versionen des Produktes. Je größer die Abweichung zu bereits etablierten Medizinprodukten ist, desto mehr eigene klinische Daten sind notwendig.
Was ist mit Legacy-Produkten?
Bei Legacy-Produkten (= legacy devices; bereits unter der alten Richtlinie MDD in Verkehr gebrachte Produkte) wird nur ungern die Zweckbestimmung oder Gebrauchsanweisung geändert, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden bzw. die erarbeitete Positionierung des Produktes auf dem Markt aufrecht zu erhalten. Hier besteht die Herausforderung oftmals darin, dass aus regulatorischer Sicht mit der „alten“ Zweckbestimmung oder der Gebrauchsanweisung nicht gut gearbeitet werden kann, aber aus Marketing-Sicht des Herstellers keine Änderungen vorgenommen werden sollen.
Die korrekte Beschreibung der Zweckbestimmung ist nicht immer einfach und die MDR macht hierzu keine Vorgaben über deren genauen Inhalte. Dahingegen macht die MDR in Anhang I detaillierte Angaben zur Gebrauchsanweisung. In Kapitel 23.4 b und c ist beschrieben, dass innerhalb der Gebrauchsanweisung eine Zweckbestimmung des Produktes mit genauen Angaben zu folgenden Inhalten gegeben sein muss:
Indikationen,
Kontraindikationen,
Patientenzielgruppe(n),
vorgesehene Anwender (soweit zutreffend) und
ggf. nähere Angaben zu dem zu erwartenden klinischen Nutzen.
Genaue Definitionen sind in den Regularien (z. B. der MDR) oft nicht einfach zu finden. Daher beleuchten wir die geforderten Inhalte der Zweckbestimmung nachfolgend eingehend, um für mehr Klarheit zu sorgen.
Die Definition der Zweckbestimmung
Die Definition der Zweckbestimmung hat sich von MDD zu MDR geringfügig geändert: von „Verwendung, für die das Produkt entsprechend den Angaben des Herstellers in der Etikettierung, der Gebrauchsanweisung und/oder dem Werbematerial bestimmt ist.“ (Art. 1.2 g), MDD) zu „Verwendung, für die ein Produkt entsprechend den Angaben des Herstellers auf der Kennzeichnung, in der Gebrauchsanweisung oder dem Werbe- oder Verkaufsmaterial bzw. den Werbe- oder Verkaufsangaben und seinen Angaben bei der klinischen Bewertung bestimmt ist.“ (Art 2(12), MDR).
Die neue Definition hebt die Wichtigkeit der Konsistenz mit der klinischen Bewertung hervor, die die Leistung und Sicherheit des Medizinproduktes bei der Anwendung innerhalb der vom Hersteller vorgesehenen Zweckbestimmung nachweisen soll. Darüber hinaus ist in der Definition der MDR auch Verkaufsmaterial, z. B. Whitepaper und technische Datenblätter, sowie die Angaben in den vom Hersteller verfassten Statements berücksichtigt.
Stand: 08.12.2025
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Des Weiteren gibt es eine hilfreiche Passage aus Anhang III der MEDDEV 2.7.1 Rev. 4, die die Zweckbestimmung als einen Oberbegriff darstellt: „Zweckbestimmung des Produktes
Angabe der Krankheit oder des Zustands/klinischer Form, Stadiums, Schweregrads/Symptome oder Aspekte, die zu behandeln, zu überwachen oder zu diagnostizieren sind
vorgesehene Patientengruppe (Erwachsene/Kinder/Säuglinge, andere Aspekte)
vorgesehene Anwendergruppe (Verwendung durch Angehörige der Gesundheitsberufe/Laien)
Organe/Körperteile/Gewebe oder Körperflüssigkeiten, mit denen das Produkt in Kontakt kommt
Dauer der Anwendung oder des Kontakts mit dem Körper
wiederholte Anwendungen, einschließlich etwaiger Beschränkungen in Bezug auf die Anzahl oder Dauer der Wiederholungen
Kontakt mit Schleimhäuten/Invasivität/Implantation
Kontraindikationen
vom Hersteller vorgeschriebene Vorsichtsmaßnahmen
einmaliger Gebrauch bzw. Wiederverwendbarkeit
sonstige Aspekte"
Die MDR ist hier nicht so ausführlich, gibt aber unter Punkt 23.4 des Anhangs I im Wesentlichen die gleichen Inhalte an: „Die Gebrauchsanweisung enthält alle folgenden Angaben:…b) die Zweckbestimmung des Produktes mit einer genauen Angabe der Indikationen, Kontraindikationen, Patientenzielgruppe(n) und vorgesehenen Anwender, soweit zutreffend;…“
Im englischsprachigen Raum wird häufig über die Unterschiede zwischen „intended purpose“ und „intended use“ diskutiert. Die MDR sorgt für diese Verwirrung, weil beide Begriffe verwendet werden, wobei der Begriff „intended use“ nicht definiert ist. Für Klarheit sorgt hier die MDCG 2020-6: beide Begriffe sollen gleichgestellt werden.
Indikationen
Eine Definition des Begriffes „Indikation“ fehlt sowohl in der MDD als auch in der MDR. Die MDCG 2020-6 klärt hier auf: „Indikation“ bezieht sich auf den klinischen Zustand, der durch den Einsatz des Medizinproduktes diagnostiziert, verhindert, überwacht, behandelt, gelindert, kompensiert, durch das Medizinprodukt ersetzt, verändert oder kontrolliert werden soll. Die Indikation sollte unterschieden werden von der „Zweckbestimmung/Verwendungszweck“, welche die Wirkung eines Produktes beschreibt.
Während die Zweckbestimmung die Wirkungsart der Anwendung eines Medizinproduktes beschreibt, schildern die Angaben über die Indikationen die möglichen Ursachen. Diese Ursachen sehen dabei einen klinischen Zustand vor, der zu dem Einsatz des Medizinproduktes führen kann, z. B. eine Pathologie (Behandlung) oder ein Verdacht auf eine Pathologie (Diagnostik).
Die klinische Bewertung soll gemäß der grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderung 1 aus dem Anhang I der MDR die Leistung und Sicherheit der Anwendung eines Medizinproduktes innerhalb seiner Zweckbestimmung, d. h. für alle spezifizierten Indikationen, nachweisen. Hierfür ist es sinnvoll „worst-case“-Indikationen zu betrachten, wenn die Übertragbarkeit der Daten auf andere Indikationen wissenschaftlich begründet werden kann.
Die MDCG 2020-6 weist darauf hin, dass nicht alle Medizinprodukte Indikationen haben und nennt als Beispiele dazu Produkte, die für die Desinfektion und Sterilisation vorgesehen sind.
Kontraindikationen
Die Suche nach einer Definition für den Begriff „Kontraindikation“ in MDD, MDR oder MEDDEV ist ebenfalls erfolglos. Lediglich die FDA (U.S. Food and Drug Administration) bietet hier eine Definition im Guidance on Medical Device Patient Labeling; Final Guidance for Industry and FDA Reviewers (Stand 19.04.2001) an: „Kontraindikationen sind Zustände, bei welchen das Produkt nicht verwendet werden sollte, weil das Risiko der Verwendung eindeutig den möglichen Nutzen überwiegt.“
Es handelt sich hierbei wiederum um klinische Zustände, die die Verwendung des Produktes unratsam machen. Üblicherweise wird die Anwendung eines Medizinproduktes an schwangeren oder stillenden Frauen oder Minderjährigen kontraindiziert, wenn klinische Daten mit diesen Bevölkerungsgruppen fehlen. Eine weitere verbreitete Kontraindikation lautet: „[Allergie bzw.] Überempfindlichkeit gegenüber dem Produkt oder einem der Inhaltsstoffe.“
Es kann zwischen absoluten (absolutes Anwendungsverbot) und relativen (Möglichkeit der Anwendung in Einzelfällen, trotz des negativen Nutzen-Risiko-Verhältnisses) Kontraindikationen unterschieden werden.
Vorgesehene Patientengruppe
Die vorgesehene Patientengruppe wird ebenfalls nicht regulatorisch definiert, lässt sich aber aus Indikationen und Kontraindikationen ableiten. Die Beschreibung der vorgesehenen Patientengruppe sollte folgende Angaben enthalten:
Alter,
Geschlecht,
Klinischer Zustand,
Schweregrad des klinischen Zustands und
weitere Voraussetzungen für die Anwendung des Medizinproduktes.
Die MDR spezifiziert im Anhang I unter der grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderung 5, dass der Hersteller beim Ausschluss oder Verringerung der durch Anwendungsfehler bedingten Risiken in Bezug auf die vorgesehenen Anwender folgende Faktoren bei der Produktauslegung berücksichtigen muss:
die technischen Kenntnisse,
die Erfahrung,
die erforderliche Aus- und Weiterbildung,
ggf. die Anwendungsumgebung, in der der Medizinprodukt verwendet werden soll und
die gesundheitliche und körperliche Verfassung.
Sinnvollerweise sind diese Informationen auch in der Produktbeschreibung enthalten. Die Qualifikation der vorgesehenen Anwender beeinflusst die Art der Darstellung des Inhalts der Gebrauchsanweisung. Dies betrifft sowohl die Verständlichkeit gemäß Punkt 23.1 a) des Anhangs I der MDR als auch die Möglichkeit, die Gebrauchsanweisung für Anwender aus Fachkreisen gemäß Verordnung (EU) 207/2012 im nicht-papier Format (elektronisch) zur Verfügung zu stellen. Die Einschränkung der vorgesehenen Anwendergruppe sowie die genaue Spezifikation der Anwendungsumgebung kann bei der Risikobewertung als eine risikominimierende Maßnahme und bei der klinischen Bewertung als ein Beitrag zum Nachweis der Produktsicherheit, in Bezug auf klinisch relevante Anwenderfehler, betrachtet werden.
Klinischer Nutzen
Der klinische Nutzen eines Medizinproduktes spezifiziert die positiven Auswirkungen auf die Gesundheit der Person, sei es der Patient oder der Anwender, oder die positive Auswirkung auf das Patientenmanagement bzw. die öffentliche Gesundheit. Der klinische Nutzen ist Teil der Produktbeschreibung und soll ausführlich und wissenschaftlich fundiert sein. Artikel 2 (53) der MDR fordert die Angabe von aussagekräftigen, messbaren und patientenrelevanten klinischen Ergebnissen einschließlich der Diagnoseergebnisse. Somit ist nicht nur der Begriff „Klinischer Nutzen“ neu im Vergleich zu MDD, sondern auch die Anforderung der Quantifizierung bzw. Messbarkeit der Parameter.
Falls das Medizinprodukt an sich keine therapeutische oder diagnostische Wirkung hat, sondern in Kombination mit anderen Produkten diese in ihrer Wirkung unterstützt oder gar diese Wirkung ermöglicht, ist der klinische Nutzen indirekt.
Aus dem klinischen Nutzen lassen sich die klinisch relevanten Leistungsaspekte sowie die Methoden und die zu bewertenden Parameter ableiten. Die klinische Bewertung hat die Aufgabe den Nachweis dieser Aspekte zu liefern und bildet zusammen mit dem Nachweis der Marketingversprechen sowie der Gesamtheit der Risiken das Nutzen-Risiko-Verhältnis. Eine gut überlegte Formulierung des klinischen Nutzens ist somit essenziell für die Nachweisführung in der klinischen Bewertung.
Fazit
Die Bedeutung von Konsistenz in der Zweckbestimmung wird durch die aktuelle Definition der MDR hervorgehoben, die klinische Bewertung ist dabei mit einbezogen. Diese soll die Leistung und Sicherheit eines Medizinproduktes während der vorgesehenen Anwendung durch den Anwender belegen. Die Zweckbestimmung ist dabei essenzieller Bestandteil eines jeden Medizinproduktes und Kernstück der Produktbeschreibung. Bereits bei der Produktentwicklung sollte die Zweckbestimmung zusammen mit der Marketingstrategie wohl überlegt und gut formuliert werden, denn: Die Nachweisführung der klinischen Bewertung wie auch viele andere Dokumente der technischen Dokumentation richten sich nach der Zweckbestimmung.
* Die Autoren: Bianca Reiser ist Medical Device Expert Clinical Affairs & PMCF bei Metecon und Oleg Repp ist Medical Device Expert Clinical Affairs & PMCF bei Metecon.