Im 26. Teil unserer Kolumne der Regulatory-Affairs-Experten von Seleon dreht sich alles um die MPBetreibV. Also um die „neue“ MPBetreibV, die spätestens ab dem 1. August anzuwenden ist. Auf welche Änderungen müssen sich Hersteller, Betreiber und Benutzer einstellen?
Damit Ihre Projekte nicht Gefahr laufen zu platzen: das Seleon-Nähkästchen zu Regulatory Affairs.
(Bild: Devicemed/Daniel Grimm)
Spricht man über die MPBetreibV, so ist dies jedem ein Begriff. Eine Verordnung, die sich an die Betreiber und Anwender von Medizinprodukten wendet, korrekt?
Genau genommen wurde die MPBetreibV jedoch durch die MPBetreibV abgelöst. Ja, das ist jetzt etwas schwierig nachzuvollziehen, so auf Anhieb, verstehen wir auch. Die Verwirrung ist äußerst gelungen. Aber: Die „Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten“ wurde nämlich am 14. Februar 2025 durch die „Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukten“ ersetzt und ist nach mehrfachen Verschiebungen spätestens ab dem 1. August 2025 für alle von der Medical Device Regulation (MDR) erfassten Medizinprodukte vollständig in Kraft und anwendbar, also auch für Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung.
Welche Änderungen bringt die neue MPBetreibV mit sich?
Zum einen hat sich die gewohnte Struktur komplett geändert. So umfasst die neue Fassung nun folgende Kapitel:
1) Anwendungsbereich
2) Begriffsbestimmungen
3) Pflichten eines Betreibers
4) Allgemeine Anforderungen
5) Besondere Anforderungen
6) Beauftragter für Medizinproduktesicherheit
7) Instandhaltung von Produkten
8) Aufbereitung von Produkten, mit Ausnahme von Einmalprodukten
9) Aufbereitung und Weiterverwendung von Einmalprodukten
10) Qualitätssicherungssystem für medizinische Laboratorien
11) Betreiben und Benutzen von ausgewählten aktiven Produkten
12) Sicherheitstechnische Kontrollen
13) Medizinproduktebuch
14) Bestandsverzeichnis
15) Messtechnische Kontrollen
16) Besondere Pflichten bei implantierbaren Produkten
17) Besondere Pflichten bei bestimmter Software
18) Produkte der Bundeswehr
19) Ordnungswidrigkeiten
20) Übergangsbestimmungen
21) Sondervorschriften
Betreiber haben sich zum Großteil bereits mit der Neuerung beschäftigt. Rückmeldungen aus dem Gesundheitssektor hatten zu einer Verzögerung bei der Implementierung geführt. Viele Gesundheitseinrichtungen bemängelten anfangs, dass die neuen Regelungen einen erheblichen administrativen Mehraufwand verursachen würden, außerdem auch, dass die geforderten Schulungsmaßnahmen zeitlich und finanziell hohe Aufwände darstellten.
Direkt mit Verabschiedung im Februar wurden die Vorgaben für die Wiederaufbereitung von Einmalprodukten innerhalb von Gesundheitseinrichtungen geändert, was zunächst verboten werden sollte. Letztlich ist es Gesundheitseinrichtungen in Deutschland weiterhin möglich, Produkte wieder aufzubereiten bzw. aufbereiten zu lassen, sofern die Produkte zurück an die Gesundheitseinrichtung selbst gehen, ohne dass ihnen somit die Rolle des Herstellers auferlegt wird und sie auch weiterhin keine CE-Konformität nach MDR erklären müssen.
Und wie steht es mit den Herstellern?
Doch auch für Hersteller von Medizinprodukten gibt es relevante Änderungen in der MPBetreibV, die einen Einfluss auf ihre Prozesse und Dokumente haben. Eine der wichtigsten Änderungen bringt viel Arbeit mit sich, ohne einen direkten Mehrwert für die Sicherheit und Leistung der Produkte zu haben. So wurde der Begriff „Anwender“ durch den Begriff „Benutzer“ ersetzt – siehe den Langtitel der MPBetreibV.
Es gilt nun also, sich an ein neues Wording zu gewöhnen, zum Glück aber nur im Deutschen. Nichtsdestotrotz sollten Hersteller bei der Überarbeitung von technischer Dokumentation den Benutzer definieren und inhaltlich adressieren, und nicht mehr den Anwender: Benutzerinformation, Benutzerkreis, Benutzerschulung …. Stichwort Benutzerschulung: Für die in Anlage 1 definierten Produkte sind die Betreiber verpflichtet, Einweisungen in die Produkte nach den Vorgaben der Hersteller vorzunehmen. Hierfür bildet die Gebrauchsanweisung und weitere vom Hersteller bereitgestellte Informationen die Basis. Dies sollten Hersteller also in jedem Fall bedenken. In Anlage 1 sind diverse nicht-implantierbare, aktive Produkte, Säuglingsinkubatoren sowie externe aktive Komponenten aktiver Implantate benannt.
Da die Betreiber gemäß Artikel 4 verpflichtet sind, im Falle vernetzter Produkte „bei der Verbindung mit einem Netzwerk die Anforderungen des Herstellers hinsichtlich der digitalen Infrastruktur in Bezug auf die Informationssicherheit“ zu beachten, bedeutet dies auch im Umkehrschluss, dass Hersteller von vernetzten Produkten diese Anforderungen an die digitale Infrastruktur definieren müssen. Hier lässt die Norm DIN EN IEC 81001-5-1:2023 für Cybersicherheit grüßen. Es werden also alle Parteien, die im Laufe des Produktlebens mit diesem Produkt in Kontakt kommen, in die Pflicht genommen. Der schwarze Peter kann nicht zwischen den Wirtschaftsakteuren hin und her geschoben werden.
Auch das Thema Aufbereitung von wiederverwendbaren Produkten, die keimarm oder steril zur Anwendung kommen, sollte sowohl bei den Herstellern als auch bei den Betreibern auf dem Zettel stehen. Betreiber haben wie auch unter der alten MPBetreibV Pflichten, was die Validierung der genutzten Verfahren angeht. Doch auch Hersteller sind über die DIN EN ISO 17664-2 bzw. -1 bei der Überarbeitung ihrer Aufbereitungsanweisungen gefragt. Stichwort: Validierung.
Die neue MPBetreibV bringt also viel Veränderung für Betreiber und Benutzer mit sich, aber auch für Hersteller bedeutet sie wieder einmal einiges an Veränderung.
Seleons Nähkästchen
Die Seleon GmbH schneidert Ihnen gerne Dienstleistungen im Bereich Produktion, Entwicklung und Consulting auf den Leib. In regelmäßigen Abständen werden wir für Sie in der Devicemed aus dem Nähkästchen plaudern. Noch mehr über uns erfahren Sie auf www.seleon.com/de/regulatory-affairs.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.