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Klare Regeln im Vorfeld formulieren
Falls auf Seiten der Universität bzw. des Klinikums darüber hinaus Personen an der Zusammenarbeit beteiligt werden sollen, die nicht Angestellte der Universität bzw. des Klinikums sind, beispielsweise Studenten, Diplomanden oder Doktoranden ohne Arbeitsvertrag, sollte darauf geachtet werden, dass sich diese Personen vor Aufnahme der Mitarbeit verpflichten, ihre Rechte auf den Kooperationspartner zu übertragen.
Besondere Situation bei Leiharbeit
Das zu Kooperationen mit Universitäten und Kliniken Gesagte gilt für externe Dienstleistungsunternehmen, deren Arbeitnehmer z.B. im Rahmen eines Entwicklungsauftrags Erfindungen machen, entsprechend. Hierbei ist jedoch auf eine Besonderheit hinzuweisen: Immer häufiger werden Ingenieurdienstleistungen durch Leiharbeitnehmer erbracht, die bei einem Unternehmen (Verleiher) zum Zweck einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung angestellt und bei einem Auftraggeber (Entleiher) eingesetzt werden. In diesem Fall gilt gemäß § 11 (7) Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Entleiher als Arbeitgeber. Erfindungen von Leiharbeitnehmern sind beim Entleiher also wie Erfindungen von eigenen Arbeitnehmern zu behandeln und können auf der Grundlage des ArbEG vom Entleiher in Anspruch genommen werden.
Ein Ausführungsbeispiel ist nicht gleich eine Erfindung
Zum Schluss soll noch kurz auf die Frage eingegangen werden, wer überhaupt als Erfinder oder Miterfinder einer Erfindung anzusehen ist. Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass nur derjenige Miterfinder ist, „wer durch selbständige, geistige Mitarbeit zum Auffinden des Erfindungsgedankens einen schöpferischen Beitrag geleistet hat, ohne dass dieser selbst erfinderisch zu sein braucht“. Als Miterfinder scheidet dagegen aus, wer beispielsweise zu einer bereits fertigen Erfindung lediglich ein Ausführungsbeispiel hinzugefügt hat oder nach Weisung des Erfinders tätig geworden ist.
Kontakt:
Dr. Josef Linsmeier ist
Patentanwalt bei
Wallinger Ricker Schlotter Tostmann
Patent- und Rechtsanwälte
D-80331 München
(ID:35993010)
