Was aber passiert, wenn Entwickler eine neue, innovative Komponente nur mit einer Substanz herstellen können, die der RoHS-Beschränkung unterliegt und für die es (noch) keine Ausnahme in den Anhängen III und IV gibt? Dazu sei auf die aktuelle RoHS-RL im Artikel 5, Abs. 1a hingewiesen. Vor allem die bedeutenden Punkte b), c), d) und e) bedürfen größter Sorgfalt des Antragstellers.
Originalbeitrag als ePaper oder im pdf-Format lesen
Dieser Autorenbeitrag ist in der Printausgabe ELEKTRONIKPRAXIS 6/2015 erschienen. Diese ist auch als kostenloses ePaper oder als pdf abrufbar. Oder: Bestellen sie das Probeabo mit drei kostenlosen Ausgaben!
So ist im Punkt b) aus Anhang V eine detaillierte Darstellung der Verwendung der Substanz für den Einsatz anzugeben. Das macht es notwendig, auf bisherige Verfahren hinzuweisen und die Vorteile der neuen Prozedur genau darzulegen. Darüber hinaus muss gemäß Punkte c) und d) aus Anhang V dargestellt werden, warum die Substanz aus Anhang II nicht ersetzt werden kann. In den Nachweisen muss ersichtlich werden, warum die Substanz aus Anhang II notwendig ist und warum derzeit keine Ersatzsubstanz das gleiche Resultat erbringt.
Es sollten auch Drittparteien, Universitäten oder Materialhersteller mit aufgeführt werden, welche die Untersuchungen auch unterstützen und untermauern. In der Regel verweist man dabei auf separate Berichte, die als erklärende Dokumente zu dem Antrag beigefügt werden.
Was beim Lebenszyklusende mit dem Produkt passiert
Gemäß Punkt e) aus dem Anhang V muss dargelegt werden, wie beim Lebenszyklusende mit dem Produkt verfahren wird. Generell kann es bei medizinischen-elektrischen Geräten möglich sein, dass durch Kliniken gesonderte Vorschriften für die Entsorgung solcher Produkte erlassen wurden. Dabei sollte eine Aussage über die mögliche Jahresmenge für die Anhang II- Substanz enthalten sein, damit die EU-Kommission sich ein Bild über die zu erwartenden anfallenden Jahresmengen machen kann.
Sind alle Dokumente verfügbar und der Ausnahmeantrag komplett ausgefüllt, wird er durch den Antragsteller beim zuständigen „RoHS Policy Officer“ der EU-Kommission eingereicht und zur Konsultation öffentlich gemacht. Dazu hat die EU-Kommission das Öko-Institut in Kooperation mit dem Fraunhofer IZM beauftragt, die technische Assistenz zu übernehmen.
Intertek begleitet verschiedene Firmen während des Prozesses. Wie im nachfolgenden Link (Request 2013-1) zu sehen ist, bewertete ein weiteres Medizinunternehmen die Einreichung positiv, die Schwedische Umweltbehörde präzisierte den Ausnahmeantrag mit ihrer Rückmeldung. In Vorgang „Request 2013-1“ gab es keinen Einwand einer anderen Firma oder Behörde. Erfolgt kein Einwand, ist das ein gutes Zeichen, dass die Ausnahme positiv beschieden wird. Ein Antrag kann bestehen aus: 1. Analyse der Kundensituation, 2. Unterlagen sichten und Prozessaufwand abschätzen, 3. komplexer individueller Prozess mit Kunden, 4. Resultat, 5. Antragsteller reicht Dokument ein/Veröffentlichung zu Konsultation, 6. Intertek unterstützt in der Konsultationsphase und 7. Kommentare.
[1] Definition homogenes Material: Ein homogenes Material definiert sich als Material, das mechanisch von einem anderen getrennt werden kann (durch herausschrauben, schneiden, brechen, grobschleifen oder schmirgeln). Das Lot auf einem Bauteilkontakt zum Beispiel ist ein homogenes Material, da es sich von dem Kontakt trennen lässt. Dagegen kann das Blei in einer Keramik nicht mechanisch voneinander getrennt werden.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.
[2] Tabelle als Downloaddokument
* Wilhelm Pfleger ist Director Health, Environment & Regulatory Services bei Intertek Deutschland.