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Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) Über DiGA-Verschreibungen entscheidet allein der Arzt

Quelle: Pressemitteilung BV-Med 1 min Lesedauer

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Der Bundesverband Medizintechnologie (BV-Med) hat die Klarstellung des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) begrüßt, dass ärztliche Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) für Krankenkassen bindend sind.

(Bild:  MQ-Illustrations - stock.adobe.com)
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Das BAS stellt in dem Rundschreiben „Prüfpflichten und -rechte der Krankenkassen bei der Abgabe von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) nach § 33a SGB V“ vom 16. Juni 2023 klar, dass Krankenkassen bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung nicht berechtigt sind, „auf andere, ggf. preiswertere DiGA umzusteuern“. DiGA werden von Ärzten produktbezogen verordnet, daher obliege es ihnen auch zu prüfen, ob die Leistungen ausreichend, zweckmäßig, notwendig und wirtschaftlich sind. Unter Beachtung der Therapiefreiheit der Ärzte sei es der Kasse „grundsätzlich verwehrt, in die Verordnungsentscheidung des Arztes einzugreifen“, heißt es in dem BAS-Rundschreiben, über das der Branchendienst MTD Instant zuerst berichtete.

Das Bundesamt verweist auf die gesetzliche Regelung zur produktbezogenen Verordnung einer DiGA, die Festlegung des DiGA-Preissystems auf Spitzenverbandsebene und das als Positivliste geführte Verzeichnis beim BfArM. Damit sei eine Ausnahme vom Grundsatz geschaffen worden, dass die Erbringung einer Sachleistung von der vorherigen Feststellung der Leistungspflicht der Krankenkasse, also einer Genehmigung, abhängig ist. „Das ist eine gute Nachricht für die Patienten und beseitigt die im Markt herrschende Verunsicherung“, erklärt BV-Med-Ambulantexpertin Juliane Pohl.

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