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EuGH-Urteil „Hersteller sollten ihren Versicherungsschutz prüfen“
Wie weit geht die Haftung von Medizintechnikherstellern oder -importeuren? Über diese Frage hat vor wenigen Tagen der Europäische Gerichtshof entschieden: Auch wenn nur ein Gerät einen potenziellen Fehler hat, können alle baugleichen Geräte als fehlerhaft eingestuft werden und Produkthaftungsansprüche auslösen.
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In dem kürzlich entschiedenen Fall hatten Krankenkassen einen Importeur von Herzschrittmachern und implantierbaren Cardio-Defibrillatoren auf Kostenersatz verklagt. Qualitätskontrollen hatten ergeben, dass die Produkte fehlerhaft sein konnten. Um Risiken für die Patienten auszuschließen, gab der Importeur an Ärzte und Patienten, bei denen ein solcher Schrittmacher implantiert worden war, die Empfehlung aus, die Geräte kostenlos ersetzen zu lassen.
Krankenkassen klagen auf Kostenerstattung
Nachdem eine Reihe von Patienten dem Rat gefolgt war, verlangten zwei Krankenkassen von dem Importeur Kostenerstattung für die Eingriffe bei Versicherten, die sich für den Austausch der Geräte entschieden hatten. In den ersten Instanzen waren die Klagen erfolgreich; der Importeur legte Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.
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